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Mehr über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Für Privatpersonen – Gesamtvollmacht mit Verfügungen

Legitimation, für mich zu entscheiden
Rechtsanwälte empfehlen Privatpersonen ab 18 Jahren eine Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht legitimieren Sie weiterhin eine andere Person, für Sie entscheiden und handeln zu können, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind. Hier regeln Sie die Erlaubnisse – zum Beispiel für Finanzen, Gesundheit, Behörden, Post- und Fernmeldethemen inklusive digitaler Welt. Die Vorsorgevollmacht verhindert die gerichtliche Betreuung, wenn eine Person durch Krankheit oder Unfall zeitweise oder dauerhaft nicht mehr einwilligungsfähig ist. Mit einer Gesamtvollmacht bleiben Sie auch dann selbstbestimmt.

Verbindliche Wünsche zu medizinischen Themen
In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Wiederbelebung und konkreten medizinischen Behandlungen und Maßnahmen fest. An die medizinischen Festlegungen müssen sich Ärzte gesetzlich halten. Das Bundesjustizministerium empfiehlt, die Patientenverfügung alle 12 Monate zu prüfen, ggf. zu ändern und neu zu unterschreiben. Entwicklungen im medizinischen Fortschritt wie auch zahlreiche Änderungen im Patientenrecht machen die Patientenverfügung zu einem „lebendigen Produkt“. Im Rahmen des JURA DIREKT Service werden Änderungen und Aktualitäten automatisch erledigt.

Wünsche zu Betreuung
In einer Betreuungsverfügung können Sie verhindern, dass ein fremder Betreuer bestellt wird. Weiterhin legen Sie unter anderem Wünsche zu Aufenthalt, Art der Betreuung, Kontakt zu Angehörigen und Lebensgewohnheiten fest.

Sorgerechtsverfügung für junge Familien
Familien mit Kindern unter 18 Jahren empfehlen Rechtsanwälte zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung fertigen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder zeitweise ausfallen. In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder (Erbe) kümmern dürfen. Die Legitimation für Erziehung und Vermögen kann auch getrennt werden.

Für Unternehmer und Selbstständige

Selbstständige und Unternehmer haben besondere Herausforderungen, wenn sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Oft leidet dann das Geschäft. Rechnungen können nicht bezahlt, Aufträge nicht bearbeitet, Außenstände nicht eingetrieben werden. Das kann bei Freiberuflern und Selbstständigen bis zur Insolvenz gehen.
Auch Gesellschafter können im Fall der Fälle ihre Anteile in Gesellschafterversammlungen nicht nach Wunsch vertreten lassen. Das macht ohne Vollmacht ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. Die Lösung ist eine Unternehmervollmacht. Ein von Ihnen bestimmter Bevollmächtigter kann im Unternehmen agieren und Ihre Gesellschafteranteile vertreten, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind.

Auch bei diesen wichtigen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Seite